ABG Mitsegelvereinbarung
1) Allgemein
Ein Segeltörn ist eine gemeinschaftliche sportliche Aktivität, bei der Teamarbeit und gegenseitige Unterstützung im Vordergrund stehen. Mitsegler gelten als Crewmitglieder, nicht als Passagiere. Es wird erwartet, dass sie die üblichen Aufgaben an Bord übernehmen. Das Skipper-Team hat jedoch bei Fragen der Sicherheit und Seemannschaft die endgültige Entscheidungsbefugnis. Diese Entscheidungen sind verbindlich.
Das Skipper-Team gibt eine umfassende Schiffseinweisung und Sicherheitsbelehrung. Die Einhaltung der Anweisungen liegt im Interesse der Sicherheit von Crew und Yacht. Da der Törn den Naturgewalten unterliegt, können Routen nicht im Voraus festgelegt werden und richten sich nach Wetter und Sicherheitsaspekten. Endgültige Entscheidungen trifft der eingesetzte Schiffsführer.
Der Törnvertrag kommt durch eine schriftliche Buchungsbestätigung zustande. Diese wird einige Tage nach Anmeldung zugesandt.
2) Törnverlauf
Die Tagesetappen und Ziele werden in Absprache mit der Crew festgelegt, sind jedoch abhängig von Wetter und Gegebenheiten. Das Skipper-Team trifft alle Entscheidungen, die für die Sicherheit von Crew und Yacht erforderlich sind, und berücksichtigt dabei die Wetter- und Gegebenheiten vor Ort. Die Regeln der Seemannschaft, insbesondere in Bezug auf Teamarbeit und die gemeinsame Verantwortung an Bord, werden dabei stets beachtet.
Abweichungen vom Tagesplan können aus verschiedenen Gründen erforderlich sein und werden daher ebenfalls in letzter Entscheidung vom Skipper-Team getroffen.
Mit der Einschiffung wird das Crewmitglied den allgemeinen Regeln der Seemannschaft unterstellt. Das Crewmitglied verpflichtet sich, bei der üblichen Bordroutine sowie der Aufgabenverteilung an Bord aktiv mitzuwirken. Er/Sie ist kein Passagier, sondern ein notwendiger Bestandteil der Mannschaft, um das Schiff sicher zu führen und in den Hafen zu bringen.
Der Schiffsführer versucht, die vorgeschlagenen Törnrouten einzuhalten, soweit das Wetter, die Belastbarkeit der Crew und deren Zustimmung dies erlauben. Törnrouten-Abweichungen werden gemeinsam abgestimmt und begründen – insbesondere bei Flaute, Sturm oder Nicht-Belastbarkeit der Crew – keinen Ersatzanspruch, da solche Einflüsse auf Segeltörns unvermeidbar sind. Sollte die geplante Törnroute aus den genannten Gründen nicht eingehalten werden können, setzt der Schiffsführer die neue bzw. weitere Törnroute fest.
Das Skipper-Team wird sich nach Maßgabe aller gegebenen Möglichkeiten dafür einsetzen, dass das Endziel der Törnroute erreicht wird.
Bei Segeltörns können sich Abfahrts- und Ankunftszeiten ändern, wenn auf dem vorherigen Törn widrige Wetterverhältnisse oder andere unvorhersehbare Ereignisse zu einer Verzögerung geführt haben. Der Törn selbst kann sich durch solche Vorgänge auch so verlängern, dass der Ankunftstag sich verzögert. Derartige Verzögerungen aufgrund von Wetterverhältnissen oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse sind bei Segeltörns manchmal unvermeidlich und begründen keinen Ersatzanspruch des Teilnehmers.
3) Kosten und Stornierung
Mitsegler tragen die Bordkasse zu gleichen Teilen. Dazu gehören Verpflegung, Hafengebühren, Diesel und ähnliche Kosten. Das Skipper-Team ist von der Einzahlung in die Bordkasse befreit. Im Törnpreis sind Skipperhonorar, Endreinigung, bestimmte Extras wie Gas, Bettwäsche und Handtücher enthalten.
Zahlungsbedingungen:
Teilnahme nur nach vollständiger Zahlung.
Anzahlung von 500 Euro bei Anmeldung, Restbetrag spätestens sechs Wochen vor Törnbeginn.
Stornobedingungen:
Im Falle einer Stornierung bis 30 Tage vor Törnbeginn werden 80 % des Törnpreises berechnet. Erfolgt die Stornierung innerhalb von 30 Tagen vor Törnbeginn, wird der volle Törnpreis fällig.
Eine Ersatzperson kann gestellt werden, wenn diese akzeptiert wird. Es wird eine Bearbeitungsgebühr von 150 Euro einbehalten.
4) Versicherungen und Haftung
Den Teilnehmern ist bewusst, dass sie als Crewmitglieder auf einer Segelyacht sowohl körperlich als auch mental besondere Anforderungen erfüllen müssen, um die Sicherheit und den Erfolg des Törns zu gewährleisten. Sie müssen körperlich gesund und in der Lage sein, mindestens 15 Minuten ununterbrochen schwimmen zu können. Sollten gesundheitliche Einschränkungen oder Abhängigkeiten vorliegen, sind diese unverzüglich und vor Beginn des Törns dem Skipper mitzuteilen.
Das Crewmitglied versichert, gesundheitlich dazu in der Lage zu sein, den Törn aktiv und ohne Gefährdung für die Crew, das Schiff oder sich selbst zu bewältigen. Sollten Krankheiten, Einschränkungen oder andere wesentliche Umstände verschwiegen oder falsche Angaben gemacht werden, trägt das Crewmitglied die volle Verantwortung und haftet für sämtliche daraus entstehenden Schäden.
5) Risiken und Pflichten
Mit der Buchung erkennt der Teilnehmer an, dass ihm/ihr bewusst ist, dass trotz aller Sicherheitsmaßnahmen des Schiffsführers ein Segeltörn der Natur der Sache nach ein Restrisiko beinhaltet. Die Teilnahme an diesem Segeltörn und den damit zusammenhängenden Aktionen erfolgt auf eigenes Risiko jedes Teilnehmers.
Der Teilnehmer erklärt hiermit, für sich selbst voll und ganz eigenverantwortlich zu sein und die für die persönliche Sicherheit erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu gehört insbesondere das Anlegen von Schwimmwesten und Lifebelts sowie die Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften.
Darüber hinaus verpflichtet sich jeder Teilnehmer, die zur Führung des Schiffes erforderlichen Anweisungen des Schiffsführers unverzüglich zu befolgen. Der Teilnehmer ist außerdem verpflichtet, den Skipper oder das Skipper-Team umgehend über Ereignisse oder Umstände zu informieren, die die Sicherheit von Personen, Sachen oder dem Schiff gefährden könnten. Dies umfasst insbesondere unvorhergesehene gesundheitliche Probleme oder Veränderungen im Zustand des Teilnehmers, die den Verlauf des Törns beeinflussen könnten.
6) Versicherung
Die jeweilige Yacht ist kasko- und haftpflichtversichert. Fahrlässige und mutwillige Zerstörungen sind vom Verursacher zu ersetzen.
7) Haftung
Weder die Veranstalterin noch der Skipper übernehmen die Haftung für verlorene oder beschädigte Gegenstände oder Wertsachen der Törn-Teilnehmer. Es wird empfohlen, eine entsprechende Versicherung für persönliche Gegenstände abzuschließen.
Die Haftung der Veranstalterin bzw. des Skippers für Sachschäden ist auf die Höhe des Törnpreises beschränkt, es sei denn, der Schaden wurde durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt.
Ebenso übernehmen weder die Veranstalterin noch der Skipper die Haftung für Abbrüche oder Beeinträchtigungen des Törns, wenn diese durch höhere Gewalt (z. B. politische Unruhen, Krieg, Streik oder hoheitliche Eingriffe wie Beschlagnahme) oder schlechte Wetterbedingungen verursacht wurden.
Jeder Mitsegler fährt auf eigene Gefahr mit und erklärt ausdrücklich den Verzicht auf Ersatzansprüche für Personen- und Sachschäden gegen die Veranstalterin, den Schiffsführer/Skipper, die anderen Mitsegler und den Eigner, sofern dieser Mitsegler ist. Der Haftungsausschluss gilt nicht, wenn der Schaden von einer Haftpflichtversicherung getragen wird oder vorsätzlich herbeigeführt wurde.
Eine Reise-Rücktrittskosten-, Unfall- und Auslands-Kranken(zusatz)versicherung wird dringend empfohlen!
8) Kündigung durch den Skipper
Das Skipper-Team kann den Vertrag mit einem Crewmitglied fristlos kündigen, wenn dessen Verhalten oder falsche Angaben ein Verbleiben an Bord unzumutbar machen oder das Törnziel gefährden. Zu den Kündigungsgründen gehören insbesondere:
- Grobe Verstöße gegen die Anweisungen des Skippers,
- Falsche oder unvollständige Angaben, die die Sicherheit der Crew oder des Schiffs gefährden,
- Krankheit, Gebrechen oder Behinderungen, die zu einer Reiseunfähigkeit führen.
In einem solchen Fall muss das Crewmitglied dennoch die vollständigen Kosten des Törns tragen. Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen.
9) Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon unberührt.
Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine gültige und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem beabsichtigten Zweck möglichst nahekommt. Andernfalls gilt die Regelung als so angepasst, dass sie dem wirtschaftlich und rechtlich Gewollten am nächsten kommt.
10) Gültigkeit der Vereinbarung
Änderungen oder Abweichungen von diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ungültig oder undurchführbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen davon unberührt. Dasselbe gilt, wenn sich herausstellt, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält.
In einem solchen Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksame oder fehlende Regelung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprünglichen Zweck möglichst nahekommt. Streitigkeiten werden nach Möglichkeit zunächst gütlich beigelegt. Sollte dies nicht gelingen, gilt deutsches Recht.
11) Gerichtsstand und anderes Recht
Für alle aus dem Teilnahmevertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist der Gerichtsstand Frankfurt am Main. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
© Anja Kläres CQM MasterCoach E-Mail: kontakt@anja-klaeres.de Tel.: +49 175 348 0277 www.anja-klaeres.de