AGB_Mitseglervereinbarung

 ABG_Mitseglervereinbarung

 

Allgemein

Ein Segeltörn ist eine sportliche Angelegenheit. An Bord werden Entscheidungen nach Möglichkeit gemeinsam getroffen. Sie sind Crewmitglied und kein Passagier. Es wird die auf Yachten übliche Hilfe erwartet. Dabei ist es jedoch selbstverständlich, dass unser Skipper Team bei Fragen der Sicherheit und Seemannschaft, für die Crew verbindliche Entscheidung trifft und diese Folge zu leisten ist. Die seemännischen Rechte und Pflichten des Skippers haben – unabhängig von dieser Vereinbarung – Vorrang. Das Skipper-Team führt für alle Teilnehmer eine entsprechende Schiffseinweisung und Sicherheitsbelehrung durch. Es liegt im Interesse der Sicherheit von Crew und Yacht, dass entsprechende Anweisungen befolgt werden.

Da der Törn den Naturgewalten unterliegt, kann die Route nicht im Vorfeld festgelegt werden und richtet sich nach den örtlichen Wetterbedingungen und allen sicherheitsrelevanten Umständen. Entscheidungen über Kurs, Route, ob das Schiff ausläuft oder im Hafen bleibt, Sicherheit des Schiffes und der Crew trägt / fällt, ausschließlich der eingesetzte Schiffsführer. Jeder Einzelne ist als Crewmitglied für die Gemeinschaft an Bord und für Schiff und Crew sehr wichtig.

Der Törnvertrag kommt ausschließlich durch eine schriftliche Buchungsbestätigung zu Stande. Ihre Buchungsbestätigung/ Rechnung erhalten Sie einige Tag nach Anmeldung.

 

1) Törnverlauf

Die täglichen Etappen und Fahrziele werden in Absprache mit der Crew am jeweiligen Fahrtag besprochen. Sie sind insbesondere von den Wetterverhältnissen und den örtlichen Gegebenheiten des Fahrgebietes abhängig. Die letztendliche Entscheidung trifft das Skipper-Team.

Abweichungen vom Tagesplan können aus den verschiedensten Gründen erforderlich sein und werden daher ebenfalls in letzter Entscheidung vom Skipper-Team getroffen.

Mit der Einschiffung wird das Crewmitglied den allgemeinen Regeln der Seemannschaft unterstellt. Das Crewmitglied verpflichtet sich, bei der üblichen Bordroutine sowie der Aufgabenverteilung an Bord mitzuwirken. Er/Sie ist kein Passagier, sondern notwendiger Bestandteil der Mannschaft, um das Schiff sicher zu fahren und in den Hafen zu bringen.

 

2) Kosten/Storno

Die Mitsegler tragen die Bordkasse gemeinsam zu gleichen Teilen. Verpflegung an Bord, (Landgänge auf eigene Rechnung), Hafengebühren, Ankerboje, Ankern in schönen Buchten, Diesel, Kurtaxe

SkipperTeam ist von der Einzahlung in die Bordkasse befreit – das ist üblicher und alter Seemannsbrauch

Im Törnpreis enthaltene Kosten: Skipper, Endreinigung, Außenbordmotor für das Beiboot, Gas, Bettwäsche & 2 Handtücher, obligatorische Extras Standortabgabe.

Ferner sind dies aber auch etwaige Kosten im Schadensfall, soweit dafür keine Versicherung eintritt oder ein Schaden nicht vorsätzlich von einem Mitsegler verursacht wurde.

1): Die Teilnahme an einem Segeltörn ist nur nach vorheriger Bezahlung des gesamten Törns möglich. Wenn nichts anderes ausgewiesen ist, ist bei Anmeldung ist eine Anzahlung von 500,– Euro zu leisten. Die Restsumme wird spätestens sechs Wochen vor Törnbeginn fällig.

2): Wird die Mitsegelanmeldung von Anja Kläres, Seminarleitung, angenommen und nicht innerhalb von acht Tagen nach Eingang abgelehnt, kommt der umseitig näher beschriebene Vertrag zustande.

3): Tritt ein Teilnehmer vom Törn zurück, so muss dies Anja Kläres, Seminarleitung umgehend schriftlich angezeigt werden. Stellt der Teilnehmer eine Ersatzperson oder gelingt es dem eine Ersatzperson zu finden, so werden alle bis dahin geleistete Zahlungen – abzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 150,- € und abzüglich eventuell darüber hinaus entstandenen Kostens –zurückerstattet, sobald die Ersatzperson den vollen Törnpreis bezahlt hat.

Anja Kläres hat das Recht, eine Ersatzperson abzulehnen, wenn diese den Erfordernissen einer Teilnahme an dem Törn nicht genügt. Wird keine Ersatzperson gefunden, gelten folgende Stornogebühren:

Stornierung bis 30 Tage vor Törnbeginn: 80% des Törnpreises

Stornierung kürzer als 30 Tage vor Törnbeginn: 100% des Törnpreises.

Dies gilt auch für Buchungen, die innerhalb dieser Stornofristen erfolgen.

Eine Reise-Rücktrittskosten-, Unfall- und Auslands-Kranken(zusatz)versicherung wird dringend empfohlen!

 

3) Abweichungen

Der Schiffsführer versucht die vorgeschlagenen Törnrouten einzuhalten, soweit das Wetter und die Belastbarkeit der Crew dies erlauben und die Crew dies auch möchte. Törnrouten-Abweichungen werden gemeinsam abgestimmt und begründen – besonders bei Flaute, Sturm oder Nicht-Belastbarkeit der Crew – keinen Ersatzanspruch, da solche Einflüsse auf Segeltörns unvermeidbar sind. Kann die geplante Törnroute aus den o.a. Gründen nicht eingehalten werden, setzt der Schiffsführer die neue bzw. weitere Törnroute fest.

Das Skipper-Team wird sich nach Maßgabe aller gegebenen Möglichkeiten dafür einsetzen, dass das Endziel der Törnroute erreicht wird.

Die Anmerkungen in den einzelnen Törnplänen sowie die Törnausschreibung werden Bestandteil des Vertrages.

Bei Segeltörns können sich Abfahrtszeit und Ankunftszeit ändern, wenn auf dem vorherigen Törn widrige Wetterverhältnisse oder andere unvorhersehbare Ereignisse zu einer Verzögerung geführt haben. Der Törn selbst kann sich durch solche Vorgänge auch so verlängern, dass der Ankunftstag sich verzögert. Derartige Verzögerungen aufgrund von Wetterverhältnissen oder aufgrund anderer unvorhersehbarer Ereignisse sind bei Segeltörns manchmal unvermeidlich und begründen keinen Ersatzanspruch des Teilnehmers

 

4) Versicherungen des Crewmitglieds

Dem Teilnehmer ist bewusst, dass er Crewmitglied auf einer Segelyacht ist und dadurch gewisse Anforderungen an Gesundheit und Verhalten eines jeden Törngastes an Bord gestellt werden. Die Teilnehmer müssen gesund und in der Lage sein, mindestens 15 Minuten lang ohne Unterbrechung zu schwimmen.

Das Crewmitglied versichert, gesundheitlich in der Lage zu sein, den Törn ohne Gefährdung der Crew und des Schiffes zu bewältigen. Krankheiten und Abhängigkeiten sind unverzüglich dem Skipper mitzuteilen.

Verstößt das Crewmitglied gegen seine oben genannten Versicherungen oder macht falsche Angaben oder verschweigt Wesentliches, so haftet er/sie für den daraus entstehenden Schaden.

 

5) Risiken und Pflichten

Mit der Buchung erkennt der Teilnehmer an, dass ihm/ihr bewusst ist, dass trotz aller Sicherheitsmaßnahmen des Schiffsführers ein Segeltörn der Natur der Sache nach ein Restrisiko beinhaltet. Die Teilnahme an diesem Segeltörn und den damit zusammenhängenden Aktionen erfolgt auf eigenes Risiko jedes Teilnehmers.

Er erklärt hiermit für sich selbst voll und ganz selbstverantwortlich zu sein und die für die persönliche Sicherheit erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu gehören u.a. das Anlegen von Schwimmwesten und Lifebelts.

Darüber hinaus verpflichtet sich jeder Teilnehmer die zur Führung des Schiffes erforderlichen Anweisungen des Schiffsführers unverzüglich zu befolgen und den Skipper von Ereignissen, die Sicherheit von Personen, Sachen oder Schiff gefährden könnten, sofort zu unterrichten.

Eine Haftung für die Durchführung der Hin- und Rückreise des Teilnehmers zum Abfahrtsort bzw. vom Ankunftsort des Segeltörns ist ausgeschlossen. Hin-/Rück- bzw. An-/Abreise des Teilnehmers sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Jeder Teilnehmer ist hierfür eigenverantwortlich.

Solange nichts anderes in der Ausschreibung angegeben ist, sind bei einem Segeltörn folgende Kosten nicht im Törnpreis eingeschlossen: An- und Abreise, Transfers zum und vom Schiff, Verpflegung, Hafengebühren während des Törns, Treibstoffkosten, Gebühren für Ankerboje, Ankern in schönen Buchten, Diesel, Kurtaxe.

 

6) Versicherung

Die jeweilige Yacht ist kasko- und haftpflichtversichert. Fahrlässige und mutwillige Zerstörungen sind vom Verursacher zu ersetzen.

 

7) Haftung

Weder die Veranstalterin noch der Skipper haften für an Bord abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände oder Wertsachen der Törn Teilnehmer. Es empfiehlt sich, eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

Die Haftung der Veranstalterin bzw. des Skippers für Schäden, die nicht Körperschäden betreffen, ist auf die Höhe des Törn Preises beschränkt, es sei denn, der Schaden ist durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt.

Weder die Veranstalterin noch der Skipper haften für den Törn Abbruch oder Beeinträchtigung des Törns, wenn diese durch schlechte Wetterbedingungen, höhere Gewalt (z.B. politische Unruhen, Krieg, Streik, oder durch hoheitliche Eingriffe (Beschlagnahme etc.)), hervorgerufen werden.

Jeder Mitsegler fährt auf eigene Gefahr mit und verzichtet auf alle Ersatzansprüche für Personen- und Sachschäden gegen die Veranstalterin, den Schiffsführer/Skipper, die anderen Mitsegler und den Eigner, sofern dieser Mitsegler ist, wenn der Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit Schäden von einer Haftpflichtversicherung getragen werden oder vorsätzlich verursacht wurden.

 

8) Kündigung durch den Skipper/ Veranstalterin

Bei groben Verstößen gegen Anweisungen des Skippers oder bei falschen Angaben des Crewmitgliedes seine Person betreffend, die ein Verbleiben an Bord mit der restlichen Crew und/oder mit dem Skipper unzumutbar werden lässt, insbesondere das Törnziel gefährdet oder zu gefährden geeignet ist, kann der Vertrag durch das verantwortliche Skipper-Team oder der Veranstalterin, Anja Kläres,  fristlos gekündigt werden. Dasselbe gilt, wenn das Crewmitglied aufgrund von Krankheit oder Gebrechen oder Behinderungen reiseunfähig ist oder wird. Die Kosten des Törns müssen bezahlt werden, bzw. werden nicht zurückerstattet.

 

9) Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen.

Unwirksame Regelungen dieses Vertrages können in Übereinstimmung der Parteien durch wirksame andere Absprachen ersetzt werden. Ansonsten sind sie so anzulegen, dass sie dem gewollten möglichst nahe heranpassen.

 

10) Gültigkeit der Vereinbarung

Abweichungen von diesem Vertrag oder Änderungen haben schriftlich zu erfolgen. Sollten Teile dieser Vereinbarung ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der anderen Teile dieser Vereinbarung noch die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen. Gleiches gilt, wenn sich herausstellt, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle des unwirksamen/undurchführbaren Teils oder zur Ausfüllung der Lücke soll diese Vereinbarung so ausgelegt werden, dass sie dem beabsichtigten Zweck möglichst nahekommt. Die Parteien werden sich in einem solchen Fall um eine Vereinbarung bemühen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Streitigkeiten werden zunächst versucht gütlich zu regeln, beurteilen sich aber sonst nach deutschem Recht.

 

11) Gerichtsstand und anderes Recht

Gerichtsstand für alle aus dem Teilnahmevertrag resultierenden Rechtsstreitigkeiten ist Frankfurt am Main. Es findet deutsches Recht Anwendung.

 

© Anja Kläres CQM MasterCoach E-Mail: kontakt@anja-klaeres.de  Tel.: +49 175 348 0277  www.anja-klaeres.de